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Regeln für den Besuch

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Besuch des LWL-Landesmuseums für Klosterkultur und der Klosteranlage einschließlich des Klosterwirtshauses

I. Gegenstand der Benutzung

1. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist Eigentümer der Anlage und zusammen mit der Stiftung Kloster Dalheim Träger des LWL-Landesmuseums für Klosterkultur. Das Museum kann während der Öffnungszeiten in den der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen besucht werden. Einzelne Ausstellungsräume, Gebäude oder Gebäudeteile können zeitweilig geschlossen sein.

2. Die Museumsgaststätte ist verpachtet.

II. Öffnungszeiten

1. Das Museum ist ganzjährig dienstags bis sonntags sowie an Feiertagen (mit Ausnahme von Heiligabend, 1. Weihnachtstag und Silvester) von 10-18 Uhr geöffnet.

2. Abweichende Öffnungszeiten sind möglich.

III. Eintritt

Die Eintrittsgeldregelung kann dem Aushang im Kassenbereich entnommen werden. Für Sonderausstellungen und Veranstaltungen können gesonderte Eintrittsentgelte erhoben werden.

IV. Barrierefreiheit

Das Museum ist in weiten Teilen für Menschen mit Mobilitätseinschränkung zugänglich. Um Auskunft oder Hilfestellung zu erhalten, können sich Besucherinnen und Besucher an das Museumspersonal wenden.

V. Gefahrenhinweise

1. Die Gestaltung des Museumsgeländes und der Museumsgebäude orientiert sich an historischen Vorgaben. Unzureichende Lichtverhältnisse, steile Treppen, niedrige Geländer, unebene Bodenbeläge, niedrige Türöffnungen, nicht eingezäunte Teiche und Bachläufe usw. verlangen daher besondere Vorsicht.

2. Mit der Vorführung historischer Techniken können Gefahren verbunden sein.

VI. Verhaltensregeln

1. Besucherinnen und Besucher haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder gefährdet und Museumsobjekte nicht beschädigt werden.

2. Kindern unter 14 Jahren ist der Museumsbesuch nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

3. Ausgestellte Gegenstände dürfen nur berührt werden, wenn sie besonders gekennzeichnet sind.

4. In den Museumsgebäuden ist der Verzehr von Speisen und Getränken sowie das Rauchen nicht gestattet.

5. Das Befahren des Museumsgeländes mit Fahrzeugen aller Art ist nicht erlaubt. Ausnahmen genehmigt die Museumsverwaltung.

6. Die Anpflanzungen in den historischen Gärten sowie der sonstige Bewuchs dürfen nicht beschädigt werden. Der Aufenthalt innerhalb der Umzäunungen und Uferböschungen der Teiche und an den Wasserläufen ist nicht zulässig.

7. Hunde sind im Museumsgelände an die Leine zu nehmen und dürfen nicht in die historischen Gebäude mitgenommen werden. Ausnahmen sind gekennzeichnet.

8. Die im Museum gehaltenen Haus- und Nutztiere sind nicht zu füttern, zu beunruhigen oder zu belästigen.

9. Foto- und Filmaufnahmen sind auf dem Museumsgelände nur zu privaten Zwecken zulässig. Foto- und Filmaufnahmen im Museumsgebäude sind nur mit Einschränkungen erlaubt. Die Verwendung von Stativen, Blitzlicht und anderen künstlichen Lichtquellen sowie von Drohnen und anderen Flugmodellen ist dabei nicht erlaubt. Um Auskunft zu erhalten, können sich Besucherinnen und Besucher an das Museumspersonal wenden. Bei Aufnahmen, die gewerblich genutzt werden sollen, ist eine vorherige Zustimmung der Museumsverwaltung einzuholen. Auf die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Urheber-und des Persönlichkeitsrechts wird hingewiesen.

10. Größere Taschen, Schirme und sonstige Gegenstände, die zu einer Beschädigung führen können, dürfen nicht mit in die Ausstellungsräume genommen werden. Es besteht die Möglichkeit, diese in Schließfächern aufzubewahren.

11. Fundgegenstände sind an der Kasse abzugeben.

VII. Anordnung für den Einzelfall

Das Museumspersonal kann Anweisungen im Interesse des Museumsbetriebes erteilen. Diese Anweisungen sind zu befolgen.

VIII. Hausverbot

Bei Nichtbeachtung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Anweisungen des Museumspersonals kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. In diesen Fällen wird das Eintrittsentgelt nicht erstattet.

IX. Haftung

1. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und die Stiftung Kloster Dalheim haften bei Sachschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Besucherinnen und Besucher haften für die von ihnen verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Lichtenau-Dalheim, 25. April 2018
Museumsdirektor / Geschäftsführer Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur